AGB

Allgemeine Bedingungen für Lieferung von Stahlkonstruktionen, Hebezeugen, Fördermittel, Werkzeugen und ähnlichen Maschinen. In Anlehnung an die Bedingungen des Fachverbandes der Maschinen-, Stahl- und Eisenbauindustrie Österreichs.

A. Verbindlichkeit der allgemeinen Lieferbedingungen

  1. Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Lieferer und Besteller verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Angebote erfolgen freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

B. Umfang der Lieferpflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragserteilung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.
  3. Für elektrotechnisches Material gelten die einschlägigen Vorschriften.
  4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben.

C. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise sind errechnet auf Grund der zur Zeit der Preisangabe geltenden Löhne und Materialkosten. Sollten sich diesbezüglich bis zum Zeitpunkt der Lieferung Veränderungen ergeben, so muss sich der Lieferer eine Korrektur der Endpreise vorbehalten, es sei denn, es wurden Festpreise ausdrücklich vereinbart.
  2. Soferne keine anderen Vereinbarungen gelten, sind die Zahlungen in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar mindestens ein Drittel bei Eingang der Auftragsbestätigung des Lieferers, ein Drittel, wenn die Hauptteile versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt wurde, der Rest des Rechnungsbetrages innerhalb eines weiteren Monats.
  3. Wechsel werden vom Lieferer nicht an Zahlungs Statt, sondern nur als Zahlungsversprechen – zahlungsshalber – übernommen.
  4. Bei Überschreitung eines Zahlungstermines werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzugs 1 v. H. über dem für den Sitz des Lieferers amtlich anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens aber 5 v. H. Zinsen im Jahre berechnet.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger, vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
  6. Wenn der Käufer wahrend der Versandvorbereitung bzw. Montage der gekauften Waren mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt oder der Lieferer über die Kreditwürdigkeit des Käufers ungünstigere Auskünfte erhält als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so hat der Lieferer das Recht, die Versandvorbereitung bzw. Montage zu unterbrechen, sowie noch nicht montierte und bereits montierte Anlagenteile nach Ausbau wegzuschaffen, gleich viel, ob dem Käufer Gegenansprüche gegen den Lieferer zustehen.

D. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers unser Eigentum und geht das Eigentum erst dann auf den Käufer über, wenn dieser sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt, insbesondere auch alle uns gegebenen Wechsel eingelöst hat.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Vermietung oder sonstige Überlassung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung statthaft und tritt für diesen Fall der Vorbehaltskäufer im vorhinein die aus einer allfälligen Weiterveräußerung entstehenden Kaufpreisforderungen gegen Dritte sicherungshalber an uns ab.
  3. Durch die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes wird der Vertrag selbst nicht aufgelöst, es sei denn, wir verlangen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bei Rücktritt vom Vertrage zurück und hat die damit verbundenen Kosten und Gebühren der Vorbehaltskäufer zu tragen.
  4. Der Vorbehaltskäufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Kaufpreises wertgesichert versichern zu lassen.

E. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang und Klarstellung aller Unterlagen und nach Eingang der Anzahlung; sie ist eingehalten, wenn die Lieferteile innerhalb dieser Frist dem Kunden versandbereit gemeldet wurden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden – im eigenen Werk oder beim Unterlieferer – verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages erheblich einwirken. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Änderungen wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Käufer baldmöglichst nach Erkennen mitteilen.
  4. Die Lieferfrist gilt jeweils als eingehalten:
    a) bei Meldung der Versandbereitschaft,
    b) bei Absendung des Liefergegenstandes durch den Lieferer.

F. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch die Versandkosten oder die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich aber die Absendung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Werden Anlagen aber vom Lieferer auch montiert und in Betrieb genommen, so tritt der Gefahrenübergang erst mit der Betriebsbereitschaft der Anlage ein.

G. Haltung für Mängel der Lieferung

Sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, haftet der Lieferer für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, und zwar, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind ab Werk unentgeltlich nach der Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die bei normalem Einschicht-Betrieb innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschicht-Betrieb innerhalb von 6 Monaten) nach dem Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt wird. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich, jedoch nicht später als 14 Tage nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden.
    Wenn die Versendung sich ohne Schuld des Lieferers verzögert, erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Empfang der Mitteilung der Versandbereitschaft. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für andere als die hier aufgezählten Mängel, mögen es Sach- oder Rechtsmängel sein, hat der Lieferer nicht einzustehen, und es werden von ihm insbesondere alle weiteren Verbindlichkeiten und Schadenersatz- bzw. Gewinnentgangsansprüche, welcher Art immer, auch die Vergütung aufgewendeter Fabrikations- und Frachtkosten, ausdrücklich abgelehnt.
  2. Voraussetzung für die Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren; verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
  4. Für Lieferteile, die infolge ihrer Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse.
  5. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Haftfrist.
  6. Eine Gewähr für Ketten, Drahtseile, Gummi- und Tuchgurte, Stahlbänder und sonstige Fremderzeugnisse kann nur übernommen werden, soweit deren Hersteller auch den Fabriken gegenüber eine solche eingehen. Der Lieferer haftet aber für die richtige Wahl und Berechnung dieser Fremderzeugnisse.
  7. Die Garantiepflicht des Lieferers erstreckt sich jedoch nicht auf Mängel, die auf den vom Käufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
  8. Wird für den Kraftbedarf oder die Leistung von dem Lieferer eine Zusicherung gegeben, so gilt diese noch als erfüllt, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als 10 v. H. Überschritten und die Leistung um nicht mehr als 10 v. H. unterschritten wird.
  9. Die vom Lieferer angegebenen Geschwindigkeitszahlen erstrecken sich nicht auf die Anlaufzeiten, Abweichungen von den angegebenen Geschwindigkeiten sind bis zu +/- 10 v. H. zulässig.
  10. Für etwaige Anstände, die sich bei elektrischem Betrieb aus Rückwirkungen des Anlaufstromes auf die Zentrale und die in das Arbeitsnetz eingeschalteten Lampen ergeben, ist der Lieferer nicht haftbar, da diese Rückwirkung von der Art und Größe der Zentrale sowie der Handhabung der Steuervorrichtung abhängt.
  11. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke; eine Haftung besteht nur bis zum Ende der Haftfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

H. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung

  1. Wird dem Lieferer die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Preises verlangen
  2. Der Besteller kann ferner zurücktreten, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden, anerkannten oder nachgewiesenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen.
  3. Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder verpflichtet wird.
  4. Wird bei einem Liefervertrag die Arbeit des Lieferers auf Wunsch des Bestellers eingestellt, so ist der Besteller binnen 4 Wochen zum Ersatz der bisher aufgelaufenen Kosten unter Abzug einer etwa geleisteten Anzahlung verpflichtet.
  5. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

J. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes E der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

K. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers Erfüllungsort. Der Sitz des Lieferers ist als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Der Lieferer bleibt jedoch berechtigt, auch am Sitze des Bestellers Klage zu erheben. Für alle Belange zwischen Besteller und Lieferer, soweit sie nicht durch vorstehende allgemeine Lieferbedingungen geregelt oder hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Zivilrechtes.

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